FG Sachsen - Urteil vom 05.12.2006
4 K 81/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 7 Abs. 1 ; KStG § 1 Nr. 6 § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Zuordnung des Marktplatzes einer Stadt zum Betrieb gewerblicher Art. (BgA) Marktwesen

FG Sachsen, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 81/03

DRsp Nr. 2007/12954

Zuordnung des Marktplatzes einer Stadt zum Betrieb gewerblicher Art. (BgA) "Marktwesen"

Der Marktplatz einer Stadt, der nach tatsächlicher Nutzung und Handhabung als öffentlicher Platz der Stadt der Allgemeinheit zur Verfügung steht, ist dem gemeindlichen Hoheitsbereich zuzuordnen. Derartige öffentlichen Flächen einer Gemeinde können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines BgA, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein, so dass die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung des öffentlichen Marktplatzes nicht zu Betriebsausgaben führen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 7 Abs. 1 ; KStG § 1 Nr. 6 § 8 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung des Marktplatzes der Stadt T (insbesondere Platzbefestigung, Brunnen und Zubehör, anteiliges Rathaus) zum Betrieb gewerblicher Art. (= BgA) "Marktwesen" der Stadt T.. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Abschreibungsbeträgen bei den Körperschaftsteuerfestsetzungen 1991 und 1998 sowie bei den Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 und 1992.