BFH - Urteil vom 26.09.2013
IV R 16/10
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2820/08

Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IV R 16/10

DRsp Nr. 2014/288

Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden. 2. NV: Landwirtschaftliche Flächen, die nach einer Betriebsaufgabe dem Privatvermögen zuzuordnen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. 3. NV: Landwirtschaftliche Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs sind nach dessen Aufgabe dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen, wenn sie fortan einem Dritten nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Ein Grundstück ist nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen einer Steuerpflichtigen zuzuordnen, wenn sie hierauf niemals selbst Landwirtschaft betrieben hat. Ist dieses dementsprechend dem privaten Bereich zuzuordnen, so sind auch Veräußerungsgewinne nicht steuerbar.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 S. 2;

Gründe