FG Hamburg - Urteil vom 26.03.2019
6 K 27/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Zuordnung eines Porsche Cayenne zum Sonderbetriebsvermögen

FG Hamburg, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 6 K 27/19

DRsp Nr. 2022/8002

Zuordnung eines Porsche Cayenne zum Sonderbetriebsvermögen

Tenor

Wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen, liegt kein Sonderbetriebsvermögen I vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Zuordnung eines Porsche Cayenne zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen für die Jahre 2010-2012.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Pflegeleistungen erbringt. An der Klägerin waren in den Streitjahren der Beigeladene und Frau A zu jeweils 50 % beteiligt. Die Gesellschafter erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum Betriebsvermögen der Klägerin zählten vier Hyundais.

Der Beigeladene erwarb im Jahr 2009 einen Porsche Cayenne (XXX) für ... € brutto (Erstzulassung am ... 2009). Diesen ordnete er seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu. Der Standort des Fahrzeugs befand sich in einer Tiefgarage bei der Wohnung des Klägers.

Auf die Steuererklärungen vom 2. Mai 2012, 27. März 2013 und 29. Juli 2014 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unter dem 21. Juni 2012, dem 21. Juni 2013 und dem 2. September 2014 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012.