BFH - Beschluss vom 14.10.2008
X B 118/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 152-155
StX 2009, 198
Jurion-Abstract
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3236/04

Zuordnung eines sechs Jahre und sechs Monate nach dem Erwerb veräußerten Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb eines Grundstückshändlers

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 118/08

DRsp Nr. 2014/6292

Zuordnung eines sechs Jahre und sechs Monate nach dem Erwerb veräußerten Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb eines Grundstückshändlers

1. Wird ein Objekt außerhalb des Fünfjahreszeitraums nach dem Erwerb veräußert, verringert sich die Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer Veräußerungsabsicht für einen gewerblichen Grundstückshandel.2. Ein Pacht- oder Mietvertrag entfaltet nur dann eine Indizwirkung gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, wenn dieser von vorneherein über eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren geschlossen wurde. Ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer nach einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren entfaltet diese Indizwirkung dagegen nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger handelt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) seit 1990 mit Immobilien und erzielt hieraus gewerbliche Einkünfte. Er hat seither mehr als 80 Objekte veräußert.