32003L0055; StromStG § 2; StromStG § 9 Abs. 3; EnWG § 3; ProdGewStatG § 6; AO § 131 Abs. 2; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1669
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2345/05
Zuordnung eines Unternehmens als Energieversorgungsbetrieb ausschließlich nach Vorgaben des Abschnittes I Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen) WZ 93; Auslegung des Begriffes einer Rohrfernleitung i.R.e. Gastransportes unter Berücksichtigung der Einspeisepunkte und Entnahmepunkte und der örtlichen Netzverbindung; Entlastung von der Mineralölsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Falle eines Einsatzes von Mineralöl zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen zum leitungsgebundenen Gastransport
BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen VII R 25/07
DRsp Nr. 2009/21056
Zuordnung eines Unternehmens als Energieversorgungsbetrieb ausschließlich nach Vorgaben des Abschnittes I Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen) WZ 93; Auslegung des Begriffes einer Rohrfernleitung i.R.e. Gastransportes unter Berücksichtigung der Einspeisepunkte und Entnahmepunkte und der örtlichen Netzverbindung; Entlastung von der Mineralölsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Falle eines Einsatzes von Mineralöl zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen zum leitungsgebundenen Gastransport
Normenkette:
32003L0055; StromStG § 2; StromStG § 9 Abs. 3; EnWG § 3; ProdGewStatG § 6; AO § 131 Abs. 2; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a;
Gründe:
I.
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