FG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2018
4 K 37/17 Z
Normen:
VO (EU) 952/2013 Art. 44 Abs. 2 Buchst. a);

Zuordnung eines Wireless LAN Internet-Radios in die Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) durch das Zollamt; Nachprüfung der zollrechtlichen Tarifierung von Waren

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 37/17 Z

DRsp Nr. 2019/931

Zuordnung eines Wireless LAN Internet-Radios in die Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) durch das Zollamt; Nachprüfung der zollrechtlichen Tarifierung von Waren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 Art. 44 Abs. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) vom 25.04.2016 wies die zuständige niederländische Zollbehörde das Gerät, das die Klägerin als Wireless LAN Internet-Radio vertrieb, der Unterposition 8527 91 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu. Die Klägerin legte gegen die vZTA den Rechtsbehelf der ersten Stufe nach Art. 44 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden worden.

1. 2.