FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2000
6 K 295/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zuordnung verpachteter und durch Einschotterung brachliegender Grundstücke zum Betriebsvermögen eines Landwirts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 6 K 295/96

DRsp Nr. 2001/1295

Zuordnung verpachteter und durch Einschotterung brachliegender Grundstücke zum Betriebsvermögen eines Landwirts

1. Wird im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks vereinbart, dass der Verpächter das Grundstück weiterhin selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet, so bleibt das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters. 2. Allein die teilweise Einschotterung einer verpachteten bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden landwirtschaftlichen Fläche durch den Pächter -der das Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzugeben hat-- führt nicht zur Entnahme der eingeschotterten Fläche. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Entnahme- und Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.