BFH - Urteil vom 06.04.2016
I R 61/14
Normen:
AEUV Art. 63; AO § 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1; EG Art. 56; EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 34c Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1; InvStG § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3; KStG 2002 § 26;
Fundstellen:
BFHE 253, 348
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1310/12

Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zu den inländischen und ausländischen Einkünften

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen I R 61/14

DRsp Nr. 2016/11714

Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zu den inländischen und ausländischen Einkünften

1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). 2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. 3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2014 10 K 1310/12 K aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass bei der Steuerermäßigung für ausländische Einkünfte die auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen entfallenden Zuführungen zu den Rückstellungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensminderungen berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.