Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2014 10 K 1310/12 K aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass bei der Steuerermäßigung für ausländische Einkünfte die auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen entfallenden Zuführungen zu den Rückstellungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensminderungen berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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