FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2012
2 K 2428/10
Normen:
EStG § 17; UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1994 § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; DepotG § 2; DepotG § 5 Abs. 1; DepotG § 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1240

Zuordnung von einbringungsgeborenen, bzw. durch Antragsversteuerung steuerlich entstrickten Aktien zu Teilveräußerung bei Sammelverwahrung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 2428/10

DRsp Nr. 2013/1649

Zuordnung von einbringungsgeborenen, bzw. durch Antragsversteuerung steuerlich entstrickten Aktien zu Teilveräußerung bei Sammelverwahrung

Unabhängig von den wertpapierrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass die steuerlich unterschiedlichen Rechtsfolgen unterliegenden Aktien ihre steuerrechtliche Selbständigkeit behalten. Demgemäß ist trotz der Verwahrung in einem Sammeldepot zumindest für die steuerrechtliche Beurteilung verschiedener Anteile am Stammkapital eine Aktiengesellschaft, vermittelt durch die Anzahl der auf den Anteil entfallenden und nummerierten Aktien auf die Selbständigkeit eines derartigen Anteils abzustellen. An dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt hat sich die Besteuerung zu orientieren. Die Ausübung eines vermeintlichen Wahlrechts, welches auf eine Besteuerung eines anderen hypothetischen Sachverhaltes hinausliefe, ist nicht möglich. Ergibt sich aus den Verträgen, in denen die Aktien nummern-mäßig bezeichnet wurden, nicht, dass eine konkrete Zuordnung derart erfolgen sollte, dass alle entstrickten Aktien zur Veräußerung an die Familienmitglieder gedient haben und ausnahmslos nur einbringungsgeborene Anteile in die Familientreuhand GmbH eingebracht worden sein sollen, so liegt insoweit nur ein steuerlich unbeachtliches Motiv vor.

Normenkette:

EStG § 17; UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 2;