FG Hamburg - Urteil vom 19.10.2000
VI 14/99
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 289

Zuordnung von Forschungsgeldern

FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen VI 14/99

DRsp Nr. 2001/7070

Zuordnung von Forschungsgeldern

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zurverfügungstellung von Forschungsgeldern zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des forschenden Institutes führt.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin aufgrund eines Forschungsvertrages getätigten Zahlungen dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Gewinnung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allen mit dem Produkt Zigarette und dem Rauchen zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Erteilung von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet "Rauchen und Gesundheit" sowie das entgeltliche Zur-Verfügung-Stellen der dabei gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 2.6.1986). Die Gesellschaftsanteile werden über Treuhänder von einem Verband der Zigarettenindustrie gehalten. Das Stammkapital beträgt 200.000 DM. Die Klägerin verfügt über ein jährliches Budget von 7-8 Mio. DM, das in Teilbeträgen 4-5 mal pro Jahr von den Mitgliedsfirmen angefordert wird. Aus diesem Budget werden die Forschungsaufträge finanziert.