BFH - Beschluß vom 06.08.1998
III B 30/96
Normen:
Berlin FördG (1987) § 19 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 367

Zuordnung von Gebäudeteilen; Nutzungs- und Funktionszusammenhang

BFH, Beschluß vom 06.08.1998 - Aktenzeichen III B 30/96

DRsp Nr. 1999/546

Zuordnung von Gebäudeteilen; Nutzungs- und Funktionszusammenhang

1. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder durch Eigenverbrauch genutzt, sind die einzelnen Gebäudeteile gesondert zu behandeln (vgl. BFH-Beschl. v. 26.11.1973 - GrS 5/71, BStBl II 1974, 132). 2. Die Entscheidung des GrS hatte das Ziel, die Versuche, ein Gebäude aus Abschreibungsgründen in möglichst viele selbständige Einheiten aufzuteilen, zurückzudrängen. 3. Wird ein Gebäudeteil im Interesse des Betriebs von Betriebsangehörigen zu Wohnzwecken genutzt, so handelt es sich um eine eigenbetriebliche Nutzung. 4. Ebenso wie Flächen oder Räume, die dem Handel dienen, sind auch Flächen und Räume, die Angehörigen des eigenen gewerblichen Betriebs zu Wohnzwecken dienen, bei der Ermittlung des Umfangs, in dem ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude oder ein entsprechender Gebäudeteil zu nach §§ 19 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Berlin FördG 1987 begünstigten Zwecken genutzt wird, in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Sie können nicht etwa als weiterer selbständiger Gebäudeteil unberücksichtigt bleiben (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.09.1994 - III R 80/92, BStBl II 1995, 72).

Normenkette:

Berlin FördG (1987) § 19 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a ; § Abs. S. 1 Nr. ;