FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2007
6 K 5364/03
Normen:
GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; FördG § 3 ; FördG § 4 ; AO § 163 ; HGB § 247 ; Altschuldenhilfegesetz;

Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen; Keine Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen; Rückgängigmachung der Gewinnminderung durch AfA und Sonder-AfA nach dem FördG für Grundstücke des Umlaufvermögens; Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem FördG im Billigkeitsverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 5364/03

DRsp Nr. 2008/9866

Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen; Keine Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen; Rückgängigmachung der Gewinnminderung durch AfA und Sonder-AfA nach dem FördG für Grundstücke des Umlaufvermögens; Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem FördG im Billigkeitsverfahren

1. Bei einer Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen sind die Zinsen für die zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommenen Darlehen keine Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG. 2. Ein gewerblicher Grundstückshandel mit der dadurch bedingten Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen ist anzunehmen, wenn ein sog. Zwischenerwerber nach dem Zwischenerwerbermodell des Altschuldenhilfegesetzes (BGBl I 1993, 944) 915 Wohn- und Gewerbeeinheiten zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebäude vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden. 3. Verpflichtet sich der Zwischenerwerber einen bestimmten Anteil der Wohnungen ausschließlich an die jeweiligen Mieter der Wohnungen zu veräußern, sind auch diese sog. mieterprivatisierungsgebundenen Wohnungen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn von Anfang an eine feste Verkaufsabsicht besteht.