BFH - Beschluss vom 02.08.2013
X B 93/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 :; EStG § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1782
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2626/09

Zuordnung von Mieteinkünften eines Automatenaufstellers zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen X B 93/12

DRsp Nr. 2013/21429

Zuordnung von Mieteinkünften eines Automatenaufstellers zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb

NV: Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger von einer Zusatzvereinbarung im Pachtvertrag Gebrauch, wonach er berechtigt ist, Automaten in der vom Unterpächter betriebenen Gaststätte aufzustellen, kann das im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende verpachtete Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen seines Automatenaufstellbetriebs gehören.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 :; EStG § 21;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 bis 1998 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb einen Gewerbebetrieb, der die Aufstellung von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten zum Gegenstand hatte. Darüber hinaus vermietete er in den Streitjahren eigene und angemietete Gewerbeobjekte, in denen er zum Teil seine Automaten aufstellte. Hieraus erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.