FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2009
1 K 64/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 3c; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 44;
Fundstellen:
DStRE 2010, 69
EFG 2009, 1731

Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten für inländische oder ausländische Einnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 64/06

DRsp Nr. 2009/22134

Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten für inländische oder ausländische Einnahmen

1. Ausgaben sind im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nur zu berücksichtigen, soweit sie mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen. 2. Das gilt auch beim Zusammentreffen steuerpflichtiger inländischer Einkünfte mit ausländischen, nach einem DBA freizustellenden Einkünften eines unbeschränkt Stpfl. 3. § 3c EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. 4. Der Anteil der als BA bei den inländischen Einkünften abziehbaren Gemeinkosten bemisst sich nach ihrem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen. 5. Stehen Gemeinkosten sowohl mit inländischen steuerpflichtigen Einnahmen als auch mit steuerfreien ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang und ist eine direkte Zuordnung der Aufwendungen nicht möglich, sind die Aufwendungen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Veranlassung durch die inländischen bzw. ausländischen Einnahmen zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 3c; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 44;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten zu den inländischen (steuerpflichtigen) und ausländischen (steuerfreien) Einnahmen des Klägers.