I.
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 1998 und 1999 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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