FG Köln - Urteil vom 15.03.2005
6 K 7455/01
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S 2 ;

Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

FG Köln, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 7455/01

DRsp Nr. 2005/8379

Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Bei der Zuordnung von Schuldzinsen zu verschiedenen Einkunftsbereichen bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist allein auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage des erhöhten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG -.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Vermietung und Verpachtung des gesellschaftseigenen Grundbesitzes sowie die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Alleinige Anteilseignerin ist die "Erbengemeinschaft A".

Im Jahr 1993 beschloss die Gesellschafterin eine Gewinnausschüttung in Höhe von DM xxx Mio., die zu einem Auszahlungsbetrag von DM xxx Mio. führte. Laut Ausschüttungsbeschluss sollte dieser Betrag, soweit er nicht für Steuerzahlungen der Gesellschafter benötigt wurde, der Klägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt werden (sog. Schütt-aus-hol-zurück-verfahren). Der Auszahlungsbetrag wurde sodann dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben. Zeitgleich schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin eine Vereinbarung, wonach es sich bei der "stehen gelassenen" Gewinnausschüttung um ein Kontokorrentdarlehen handelt, das sich in den Streitjahren mit 5% p.a. verzinste.