FG München - Urteil vom 25.04.2007
1 K 2898/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Zuordnung von Schuldzinsen zu einem Wirtschaftsgut

FG München, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 2898/05

DRsp Nr. 2008/4009

Zuordnung von Schuldzinsen zu einem Wirtschaftsgut

Schuldzinsen können nur dann als Werbungskosten bei einer Einkunftsart abgezogen werden, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Anschaffung eines konkreten Wirtschaftsguts nachgewiesen wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen darf.

Der Kläger wird für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.

Der Kläger war bis März 1995 für die Firma W GmbH, eine Baufirma, deren Geschäftsführer Herr W (im Folgenden: W) bis zu deren Löschung am XX. XXXX 2000 war, als freiberuflicher EDV-Betreuer und im Verkauf tätig. W bat den Kläger mehrmals um Geld zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe oder zur Beteiligung an Grundstückserwerben.