Streitig ist der Sonderbetriebsausgabenabzug für die Verwaltung der Beteiligung des Klägers, der von ihm durch eine auf Schätzung beruhende Zuordnung ermittelt wurde.
Der ... Kläger ist selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beschränkte sich in den Streitjahren aber weitgehend auf die Verwaltung seines umfangreichen Vermögens. Für die Streitjahre liegt ein Bericht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Wuppertal vom 7. Oktober 1999 vor. Der Kläger hat danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1995: ca. 2,5 Mio. DM, 1996: ca. minus 1,1 Mio. DM), aus selbständiger Arbeit (1995: 14.421 DM, 1996: 8.013 DM), aus nichtselbständiger Arbeit (1995 und 1996 je 3.400 DM), aus Kapitalvermögen (1995: ca. 1,7 Mio. DM, 1996: ca. 1,9 Mio. DM), aus Vermietung und Verpachtung (1995: ca. minus 3,2 Mio. DM, 1996: ca. minus 637 TDM) und sonstige Einkünfte (1995 und 1996 je ca. 14 TDM) bezogen. Das für vermögensteuerliche Zwecke nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Rohvermögen betrug am 1.1.1995 ca. ... Mio. DM und am 1.1.1996 ca. ... Mio. DM.
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