BFH - Urteil vom 27.03.2013
I R 61/12
Normen:
GewStG 1999 § 8 Nr. 1; GewStDV 1991 § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3291/09

Zuordnung von von einer Bank gehaltenen Genussscheinen zum Anlagevermögen

BFH, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen I R 61/12

DRsp Nr. 2013/19847

Zuordnung von von einer Bank gehaltenen Genussscheinen zum Anlagevermögen

NV: Von einem Kreditinstitut gehaltene Genussrechte sind auch dann bei der Ermittlung des Betrags der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung sog. Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV einzubeziehen, wenn die Genussrechte nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen angehören.

Der der ihnen innewohnenden Zweckbestimmung sind Genussscheine in der Regel nicht dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb einer Bank dauerhaft zu dienen. Sie sind daher nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen.

Normenkette:

GewStG 1999 § 8 Nr. 1; GewStDV 1991 § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob von einem Kreditinstitut gehaltene Genussrechte bei der Begrenzung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung sog. Dauerschuldzinsen zum Gewinn (§ 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG 1999-- i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung -- GewStDV 1991--) unabhängig davon anzusetzen sind, ob sie zum Anlagevermögen gehören.