BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 28/18
Normen:
BBergG § 3; BewG § 2, § 19, § 33, § 34, § 43, § 68;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 515
DStZ 2021, 67
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3583/13

Zuordnung von zum Abbau eines Bodenschatzes verpachteten Flächen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Einheitsbewertung

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 28/18

DRsp Nr. 2020/17535

Zuordnung von zum Abbau eines Bodenschatzes verpachteten Flächen zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Einheitsbewertung

1. Eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. 2. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewertung eine Bedeutung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.06.2018 – 4 K 3583/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BBergG § 3; BewG § 2, § 19, § 33, § 34, § 43, § 68;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Inhaberin eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Sie war zu den streitigen Bewertungsstichtagen 01.01.2007 und 01.01.2010 Eigentümerin von Flurstücken, die vormals im ursprünglichen Sinne land- und forstwirtschaftlich genutzt worden waren.