Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Klägerin) wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Beklagte), mit dem festgestellt wurde, dass der beigeladenen Stadt H. ein Anspruch auf Erlösauskehr für eine unbebaute Teilfläche eines Grundstücks zustehe, weil dessen Restitution ausgeschlossen sei.
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