FG München - Urteil vom 26.07.2006
4 K 491/06
Normen:
BewG § 20 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Zur 220 m2-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 491/06

DRsp Nr. 2006/22969

Zur 220 m2-Grenze bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren

Die Grenze von 220 m2 für die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern ist sachgemäß.

Normenkette:

BewG § 20 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zurecht ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet hat.

Die Kläger errichteten in L., ein Einfamilienhaus, das im Jahr 2002 bezugsfertig wurde. Aus der eingereichten Einheitswerterklärung ging hervor, dass die anrechenbare Wohnfläche laut II. Berechnungsverordnung (BVO) insgesamt 238,27 m2 betrug. Als Umgriff zum Wohnhaus wurden 1.000 m2 angesetzt.

Wegen der Wohnfläche von rund 238 m2 ging das Finanzamt von der Anwendbarkeit des Sachwertverfahrens aus. Der aus der Erklärung berechnete Kubikmeterpreis des Einfamilienhauses belief sich auf 159 DM. Der umbaute Raum betrug 1.671 m3. Die Doppelgarage wies einen umbauten Raum von 461 m3 aus und wurde mit einem Kubikmeterpreis von 50 DM angesetzt.

Mit Bescheid vom 29.9.2005 stellte das Finanzamt den Einheitswert für das Einfamilienhaus auf den 1.1.2003 mit 219.200 DM (entspricht 112.075 EUR) fest.