FG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2006
I 402/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Zur Abfindung einer Pensionszusage für die bei der GmbH erdienten Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers, die nach Umwandlung der GmbH auf eine KG übergegangen waren

FG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen I 402/05

DRsp Nr. 2006/29757

Zur Abfindung einer Pensionszusage für die bei der GmbH erdienten Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers, die nach Umwandlung der GmbH auf eine KG übergegangen waren

1. Durch die Umwandlung einer GmbH werden die Rechtsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers aus einer Versorgungszusage aus seiner Sicht nicht verändert und bleiben durch das ehemalige Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer begründet. 2. Sie werden nicht Teil seines Gesellschaftsvermögens bei der KG und können somit nicht mit der Veräußerung der Kommanditanteile im Zusammenhang stehen. 3. Ablösezahlungen führen daher zu Arbeitseinkünften ebenso wie wenn die vereinbarten Pensionszahlungen bei Erreichen der Altersgrenze gezahlt worden wären.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 § 24 Nr. 1 Buchst. a § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Abfindung von Pensionsansprüchen.

Der Kläger (geb. 06.11.1939) war Kommanditist ( Anteil 30 TDM) der Fa. N KG ( kurz: KG), die aufgrund Umwandlungsbeschlusses durch Formwechsel aus der N GmbH ( kurz: GmbH) zum 31.12.1998 entstanden war. Einen weiteren Kommanditanteil i.H.v. 30 TDM hielt der Sohn des Klägers.