Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Rückforderung von Kindergeld den Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann.
Der Kläger ist Vater dreier Kinder: A, geboren 03.05.1970, B, geboren 28.03.1975 und C, geboren 01.11.1978. Er bezog für den Sohn A aufgrund Kindergeldbescheids vom 21.10.1994 (Blatt 110 der Kindergeldakte) bzw. 29.11.1994 (Bl. 122 KG-Akte) Kindergeld. Dieses war befristet bis März 1997. Der Bescheid war dem Kläger nicht bekanntgegeben worden.
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