FG Köln - SENATSUrteil vom 31.08.2000
2 K 4691/99
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; AO 1977 § 173;
Fundstellen:
EFG 2000, 1394

Zur Abgrenzung der Änderungsvorschriften der §§ 70 Abs. 2, 70 Abs. 3

FG Köln, SENATSUrteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 4691/99

DRsp Nr. 2001/1903

Zur Abgrenzung der Änderungsvorschriften der §§ 70 Abs. 2, 70 Abs. 3

§ 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass zunächst ein zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßiger Kindergeldbescheid ergeht, nachträglich aber die Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld wegfallen. § 70 Abs. 3 EStG betrifft dagegen Fälle, in denen der Kindergeldbescheid von Anfang an objektiv rechtswidrig war. Ein Aufhebungsbescheid, mit dem die Kindergeldzahlung aufgehoben wird, "konsumiert" die Befugnis der Familienkasse, wegen ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids bekannter veränderter Verhältnisse den Aufhebungszeitraum später durch weitere Aufhebungsbescheide auszudehnen. Sind sowohl die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 EStG als auch die des § 173 AO erfüllt, schließt § 70 Abs. 3 EStG die Anwendung des § 173 AO aus.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; AO 1977 § 173;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Rückforderung von Kindergeld den Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann.

Der Kläger ist Vater dreier Kinder: A, geboren 03.05.1970, B, geboren 28.03.1975 und C, geboren 01.11.1978. Er bezog für den Sohn A aufgrund Kindergeldbescheids vom 21.10.1994 (Blatt 110 der Kindergeldakte) bzw. 29.11.1994 (Bl. 122 KG-Akte) Kindergeld. Dieses war befristet bis März 1997. Der Bescheid war dem Kläger nicht bekanntgegeben worden.