BFH - Urteil vom 14.12.2006
IV R 10/05
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 15 Abs. 2 S. 1, (a.F.) § 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1098
BFH/NV 2007, 1244
BFHE 216, 241
BStBl II 2007, 516
DB 2007, 1175
DStRE 2007, 875
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 12138/98

Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb, wenn ein Landwirt mit von ihm angeschafften Wirtschaftsgütern Dienstleistungen für Dritte erbringt

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IV R 10/05

DRsp Nr. 2007/8710

Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb, wenn ein Landwirt mit von ihm angeschafften Wirtschaftsgütern Dienstleistungen für Dritte erbringt

»1. Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651). 2. Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).