BFH - Urteil vom 08.09.2005
IV R 38/03
Normen:
EStG § 6b § 13 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 304
BFH/NV 2006, 402
BFHE 211, 195
BStBl II 2006, 166
DB 2006, 1299
DStR 2006, 21
NZM 2006, 270
ZfIR 2006, 308
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 880/99

Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom gewerblichen Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen IV R 38/03

DRsp Nr. 2005/21591

Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom gewerblichen Grundstückshandel

»1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns. 2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.«

Normenkette:

EStG § 6b § 13 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren (1994 bis 1996) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger bewirtschaftet einen 130 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er zum 1. Juli 1990 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich von seinem Vater erhalten hatte.