FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2009
3 K 1733/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 3;

Zur Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 1733/06

DRsp Nr. 2010/6476

Zur Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

1. Aufwendungen sind dann nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 2. Aufwendungen für den Abriss und den Wiederaufbau eines Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils sind den Herstellungskosten zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V und V).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezog im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er als Diplomingenieur selbständig tätig. Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig. Aus der Vermietung u.a. des Anwesens T-Straße in F (Landkreis F) erzielte sie Einkünfte aus V und V.