FG Köln - Urteil vom 28.09.2000
2 K 1652/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 1; EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S 1; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 125

Zur Abgrenzung von Bilanzierungsfehler und Gewinnermittlungsfehler

FG Köln, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 1652/94

DRsp Nr. 2001/1890

Zur Abgrenzung von Bilanzierungsfehler und Gewinnermittlungsfehler

Verbleibt ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in der Bilanz, obwohl es bereits in einem vorhergehenden - bestandskräftig veranlagten - Wirtschaftsjahr aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist, hat die Ausbuchung selbst dann erfolgsneutral zu erfolgen, wenn der im Rahmen der Veräußerung erzielte Erlös voll als Betriebseinnahme im Veräußerungsjahr berücksichtigt wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S 1; EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 S 1; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betätigt sich auf dem Gebiet des gewerblichen Wohnungsbaus.