FG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.2008
3 K 345/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1;

Zur Abgrenzung von Honorarvorschüssen und Darlehen durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 345/07

DRsp Nr. 2009/17536

Zur Abgrenzung von Honorarvorschüssen und Darlehen durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle

Werden Zahlungen der PVS an den Stpfl. nicht ausdrücklich aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt, so sind die Zahlungen als Vorschüsse auf künftige Honorare anzusehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Betrag von DM xx.538,52 in 2001 als Betriebseinnahmen zu erfassen ist oder ob ein Darlehen vorliegt.