Streitig ist, ob ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Die Klägerin (Klin) ist eine GbR, die durch Vertrag vom 10.12.1991 gegründet wurde (Bl. 8 GA). Gesellschafter sind eine andere GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein Landwirt.
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Errichtung und Nutzung einer Kartoffellagerhalle. Die Nutzung beschränkt sich auf die Lagerung von Kartoffeln, die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugt werden. Nach § 4 tragen die Gesellschafter alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für die Deckung der laufenden Kosten. Nach § 8 wird der Gewinn bzw. Verlust zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.
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