FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2000
3 K 1154/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 3 Satz 2; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 1154/00

DRsp Nr. 2001/2432

Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten

Aufwendungen für die Modernisierung von Gebäuden führen zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit zu Herstellungskosten, wenn die (Wohn-)Funktion des Hauses ganz oder in Teilen infolge der Aufwendungen eine andere und bessere geworden ist; führen die Aufwendungen nur dazu, dass eine bereits bestehende (Wohn-)Funktion lediglich mit zeitgemässen technischen Mitteln erfüllt wird oder nur dem gewandelten Zeitgeschmack angepasst worden ist, handelt es sich um Erhaltungsaufwand.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 3 Satz 2; EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau eines Bades als nachträgliche Herstellungskosten anzuerkennen sind.

Die seit November 1996 verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma ... in ...; die Klägerin war im Streitjahr Studentin.