Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau eines Bades als nachträgliche Herstellungskosten anzuerkennen sind.
Die seit November 1996 verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma ... in ...; die Klägerin war im Streitjahr Studentin.
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