FG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2010
15 K 14150/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 12; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Zur Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast zwanzig Jahren defizitär arbeitenden Hotelbetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 15 K 14150/08

DRsp Nr. 2011/19009

Zur Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast zwanzig Jahren defizitär arbeitenden Hotelbetrieb

Zum Begriff der Gewinnerzielungsabsicht. Zu den Einzelheiten einer Totalgewinnprognose für einen Hotelbetrieb, der über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren Verluste in einer Größenordnung von mehr als 500.000 € erwirtschaftet hat.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 12; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in den Streitjahren 1999 bis 2005 als Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verlust aus einem Hotelbetrieb steuerrechtlich anerkannt werden können oder dem steuerrechtlich irrelevanten Bereich zugeordnet werden müssen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt. Die Klägerin betrieb in B, Z-Straße das Hotel garni „K” mit insgesamt 37 Betten. Daneben erzielte sie noch positive gewerbliche Verpachtungseinkünfte. Die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2004 erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide ergingen vorläufig hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht zurzeit nicht abschließend beurteilt werden könne.