BFH - Urteil vom 28.08.2008
VI R 35/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5400/01

Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

BFH, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen VI R 35/05

DRsp Nr. 2008/19379

Zur Abziehbarkeit der Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung

»1. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen. 2. Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet. 3. Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist auch dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe: