Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sehbehinderten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 2028/03
DRsp Nr. 2005/8884
Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sehbehinderten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt
Behinderte, die i. S. d. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1SGB IX in ihrem Gehvermögen oder in ihrer Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt und damit auch die Kosten für Leerfahrten gem. § 9 Abs. 2EStG geltend machen. Nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1SGB IX ist nur derjenige in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt die tatsächlichen Aufwendungen nach § 9 Abs. 2, Abs. 3EStG oder lediglich die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4EStG berücksichtigungsfähig sind.
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