FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2005
2 K 2028/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 9 Abs. 2 ; SGB IX § 145 Abs. 1 § 146 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 929

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sehbehinderten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 2028/03

DRsp Nr. 2005/8884

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sehbehinderten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt

Behinderte, die i. S. d. §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX in ihrem Gehvermögen oder in ihrer Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt und damit auch die Kosten für Leerfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG geltend machen. Nach §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 SGB IX ist nur derjenige in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 9 Abs. 2 ; SGB IX § 145 Abs. 1 § 146 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt die tatsächlichen Aufwendungen nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 EStG oder lediglich die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.