FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2003
5 K 1807/02
Normen:
AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;

Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen Renteneinkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 5 K 1807/02

DRsp Nr. 2003/11024

Zur Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei nachträglich bekannt gewordenen Renteneinkünften

Gibt der Steuerpflichtige in der Anlage N seiner Einkommensteuererklärung lediglich Versorgungsbezüge an und lässt er die in der mit eingereichten Anlage KSO hinsichtlich sonstiger Einkünfte ausdrücklich gestellte Frage nach evtl. Renten dort unbeantwortet, verletzt er in beachtlichem Maße seine Mitwirkungspflichten. In diesem Fall ist das Finanzamt trotz eigener Ermittlungspflichtverletzung zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO befugt.

Normenkette:

AO § 88 ; AO § 90 ; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1999 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - zu ändern.