FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.10.2002
II 488/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 769

Zur analogen Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügigen selbständigen Tätigkeiten

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.10.2002 - Aktenzeichen II 488/01

DRsp Nr. 2003/3249

Zur analogen Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügigen selbständigen Tätigkeiten

Die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 39 EStG erfasst nicht geringfügige selbständige Tätigkeiten. Insoweit kommt mangels planwidriger Lücke auch keine analoge Anwendung in Betracht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung auf andere Einkünfte analog anwendbar ist.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden auch in dem Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Während die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater. Seinen Gewinn hatte er durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und Einnahmen in Höhe von 22.800,13 DM Betriebsausgaben in Höhe von 15.744,42 DM (Gewinn: 7.055,71 DM) gegenüber gestellt.