Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung auf andere Einkünfte analog anwendbar ist.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden auch in dem Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Während die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater. Seinen Gewinn hatte er durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und Einnahmen in Höhe von 22.800,13 DM Betriebsausgaben in Höhe von 15.744,42 DM (Gewinn: 7.055,71 DM) gegenüber gestellt.
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