FG Berlin - Urteil vom 06.10.2003
8 K 8844/99
Normen:
AO § 53 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 316

Zur Anerkennung der Verfolgung mildtätiger Zwecke durch eine Körperschaft

FG Berlin, Urteil vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 8 K 8844/99

DRsp Nr. 2004/2112

Zur Anerkennung der Verfolgung mildtätiger Zwecke durch eine Körperschaft

Zu den Voraussetzungen, unter denen die steuerliche Freistellung einer Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch auf die Verfolgung mildtätiger Zwecke zu erweitern ist

Normenkette:

AO § 53 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die steuerbegünstigte Freistellung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStGauch auf die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 Abgabenordnung - AO -) zu erweitern ist.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom ... von den Gesellschaftern ... und ... als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Klägerin übernahm die Trägerschaft für das Neubauvorhaben einer Werkstatt für Behinderte in ..., die sie seit der Fertigstellung führt.

Die Klägerin verfolgt nach § 2 des Gesellschaftsvertrages folgendes Ziel:

"Der Zweck der Gesellschaft ist ausgerichtet auf die Eingliederung geistig, körperlich oder seelisch behinderter Menschen im Sinne des Bundessozialhilfe-, des Schwerbehinderten- und des Arbeitsförderungsgesetzes. Für Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt keine Beschäftigung finden, stellt die Gesellschaft Dauerarbeitsplätze sowie geeignete soziale Einrichtungen zur Verfügung.

Die Gesellschaft stellt hierzu insbesondere Werkstätten und Unterkünfte zur Verfügung.