FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2000
VI 262/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 19 ; BGB § 613 ;

Zur Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses;

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VI 262/99

DRsp Nr. 2001/1693

Zur Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses;

Ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten, der die Ehefrau zum Telefondienst und zu gelegentlichen Sekretariatsarbeiten verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 19 ; BGB § 613 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines zwischen den Klägern vereinbarten Arbeitsverhältnisses.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Verkaufsleiter für Firma S tätig. Sein Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die nördliche Hälfte Deutschlands. Er hat mit der Klägerin am 3. Januar 1994 einen formularmäßigen "Dienstvertrag (unter Eheleuten)" abgeschlossen, der vorsah, dass die Klägerin für ein monatliches Gehalt von 480 DM "ca. 12 Stunden pro Woche" als "Sekretärin, Buchhaltung, Telefondienst, kaufmännische Tätigkeit" für ihn arbeiten sollte. Im Vertrag heißt es weiter, dass die Einleitung eines Scheidungsverfahrens zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, soweit aus besonderen Gründen zwischen den Eheleuten nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.