FG Hamburg - Urteil vom 22.01.2003
I 72/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Zur Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen

FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen I 72/02

DRsp Nr. 2003/7318

Zur Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen

Innerdienstlichen sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen kommt nicht die Qualität eines zusätzlichen Pauschbetrages zu. Auf die Beachtung einer Nichtbeanstandungsgrenze besteht kein Rechtsanspruch. Nichtbeanstandungsgrenzen begründen keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass sie den Steuerpflichtigen von vornherein von der Belegsammlung und Aufbewahrungsverpflichtung befreien. Der Nachweis geringfügiger Aufwendungen ist nicht schon dadurch erbracht, dass deren Entstehung dem Grunde nach glaubwürdig ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die nachweislose steuerliche Anerkennung von Aufwendungen - hier Bewerbungskosten - im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen.

Am 18. Januar 2002 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) nebst Lohnsteuerkarte ein. In der Anlage N der Erklärung trug er als Werbungskosten unter der Rubrik Aufwendungen für Arbeitsmittel "Bewerbungskosten" in Höhe von "ca. DM 200" ein. Der Beklagte folgte in der Veranlagung des Steuerjahrs den Angaben in der Erklärung mit Ausnahme der geltend gemachten Bewerbungskosten. Im Steuerbescheid führte der Beklagte hierzu aus, die Bewerbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, da sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.