Streitig ist die nachweislose steuerliche Anerkennung von Aufwendungen - hier Bewerbungskosten - im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen.
Am 18. Januar 2002 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) nebst Lohnsteuerkarte ein. In der Anlage N der Erklärung trug er als Werbungskosten unter der Rubrik Aufwendungen für Arbeitsmittel "Bewerbungskosten" in Höhe von "ca. DM 200" ein. Der Beklagte folgte in der Veranlagung des Steuerjahrs den Angaben in der Erklärung mit Ausnahme der geltend gemachten Bewerbungskosten. Im Steuerbescheid führte der Beklagte hierzu aus, die Bewerbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, da sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.
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