FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2006
7 K 110/04
Normen:
EStG § 21 ; AO § 171 Abs. 4 ;

Zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 7 K 110/04

DRsp Nr. 2006/24632

Zur Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung

1. Der Beginn der Außenprüfung setzt qualifizierte Prüfungshandlungen voraus. 2. Nachweis der Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Wohnungen zum Teil selbst nutzen.

Normenkette:

EStG § 21 ; AO § 171 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.

Die Kläger waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die 1981 von teilweise anderen Gesellschaftern gegründet wurde und bereits in 1981 das Grundstück X-Straße erworben hatte. Dabei handelt es sich um eine der ersten Wohnadressen in Hamburg. Die Anschaffungskosten betrugen knapp 3,7 Mio. DM.