FG München - Urteil vom 23.05.2007
6 K 736/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Zur Angemessenheit einer GmbH-Geschäftsführervergütung

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 736/05

DRsp Nr. 2007/12884

Zur Angemessenheit einer GmbH-Geschäftsführervergütung

Die Frage, ob eine ausreichende Mindestverzinsung für die GmbH gewährleistet ist, ist ein Kriterium, das bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen ist. Steht jedoch bereits aus anderen Gründen fest, dass die Gesamtausstattung unangemessen ist, so kann eine ausreichende Verzinsung nicht dazu führen, dass die Gesamtvergütung angemessen wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin ist seit Gründung auch deren Geschäftsführerin.

Die GmbH beschäftigte in den Streitjahren 1997 und 1998 außer der Geschäftsführerin und deren Mutter, weitere fünf Mitarbeiterinnen, z. T. Aushilfen im Verkauf. Die Umsatz- und Gewinnentwicklung der Klägerin stellte sich wie folgt dar:

Jahr

Umsatz

Jahresüberschuss

Ergebnis vor Steuer

1991

958.246

133.466

169.271

1992

1.854.821

81.703

252.130

1993

2.016.347

163.958

272.099

1994

2.008.312

153.237

258.977

1995

1.904.803

1.397

4.386

1996

1.793.600

39.064

87.646

1997

1.719.931

10.016

23.963

1998

1.604.585

-6.678

-6.678

1999

1.584.406

43.204

80.970

alle Beträge in DM

Die Gesamtausstattung der Geschäftsführerin sah in den Streitjahren wie folgt aus:

1997

1998

Grundgehalt

169.200

169.200

Urlaubsgeld

14.100

14.100

Weihnachtsgeld

14.100

14.100

Kfz-Gestellung

6.024

6.501