FG Hamburg - Urteil vom 13.10.2000
II 457/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 160
GmbHR 2001, 310

Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2000 - Aktenzeichen II 457/99

DRsp Nr. 2001/8881

Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

1. Auch bei einer Kapitalgesellschaft, die eine personenbezogene Tätigkeit ausübt, darf zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen nicht das über einen Mindestgewinn hinausgehende Einkommen in voller Höhe an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt ausgekehrt werden. Der Gesellschaft muss vielmehr etwa ein Viertel ihres Geschäftserfolges verbleiben, schon damit sie Rücklagen zur Überbrückung eines möglichen Ausfalls ihres Geschäftsführers bilden kann.2. Bei einer "personengebundenen GmbH" gehört die "Geschäftsidee" ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaftssphäre. Sie kann nicht allein zur Begründung einer besonders hohen Geschäftsführervergütung herangezogen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung.