FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
IV 50/99
Normen:
ZK Art. 220 ; ZK Art. 236 ; ZK Art. 239 ; ZK- DVODVO Art. [ensp ]869 ; ZK-DVO Art. 900 ; ZK-DVO Art. 902 ; ZK-DVO Art. 905 ;

Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 50/99

DRsp Nr. 2002/1020

Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz

Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst gewährt worden, wenn und soweit dem Schuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden sind. Jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Kontingents und vom Zeitpunkt der Zollanmeldung damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden können. Die Erschöpfung des Kontingents begründet deshalb keinen besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Zollkodex-DVO.

Normenkette:

ZK Art. 220 ; ZK Art. 236 ; ZK Art. 239 ; ZK- DVODVO Art. [ensp ]869 ; ZK-DVO Art. 900 ; ZK-DVO Art. 902 ; ZK-DVO Art. 905 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.

Unter dem 26.2.1998 meldete die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co., beim beklagten Hauptzollamt - Zollamt Y - 814 Pakete Sperrholz aus Kanada zur Abfertigung zum freien Verkehr - Kontingent K 0013 - an. Die Ware wurde vom Zollamt antragsgemäß (vorläufig) zollfrei abgefertigt.