FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2006
2 K 289/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 19 §12 Nr. 1 § 12 Nr. 2 ; ZPO § 323 ;

Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 289/04

DRsp Nr. 2006/22948

Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

1. Eine zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt grundsätzlich die Vereinbarung lebenslanger Versorgungsleistungen voraus, die nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Ertragskraft des übergebenen Vermögens bemessen sind und keine nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung darstellt. 2. Auf eine festgelegte Höchstzeit zu leistende Zahlungen stellen regelmäßig keine Versorgungsleistungen in diesem Sinne dar, sondern eine entgeltliche Versorgungsrente. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen zwar bis zum Tod des Übergebers zu leisten sind, höchstens aber für die Dauer von 20 Jahren, und der Übergeber nach Ablauf dieser Zeit 82 Jahre alt ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 19 §12 Nr. 1 § 12 Nr. 2 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zahlungen der Klägerin an ihren Vater als zum Sonderausgabenabzug berechtigende dauernde Lasten.