Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung für Kindergeld für den Sohn A des Klägers im Zeitraum August 2005 bis September 2007 sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes streitig.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A laufend bis einschließlich August 2007 Kindergeld. A, geb. am XXXXX 1987 befand sich vom 01.08.2004 bis Ende Juli 2007 in einer Ausbildung als Koch (Berufsausbildungsvertrag vom 22.04.2004 - Gerichtsakte (GA) Bl. 25).
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