FG Hamburg - Urteil vom 08.01.2009
5 K 64/09
Normen:
AO § 110 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4;

Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 K 64/09

DRsp Nr. 2009/10594

Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, bzw. mit der Briefkastenleerung, sind keine Vertreter i.S.d. § 110 Abs. 1 S. 2 AO oder des § 85 ZPO, sondern nur Hilfspersonen, deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung für Kindergeld für den Sohn A des Klägers im Zeitraum August 2005 bis September 2007 sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes streitig.

Der Kläger bezog für seinen Sohn A laufend bis einschließlich August 2007 Kindergeld. A, geb. am XXXXX 1987 befand sich vom 01.08.2004 bis Ende Juli 2007 in einer Ausbildung als Koch (Berufsausbildungsvertrag vom 22.04.2004 - Gerichtsakte (GA) Bl. 25).