FG Niedersachsen - Urteil vom 21.05.2014
2 K 216/12
Normen:
AO § 42;

Zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 216/12

DRsp Nr. 2015/44

Zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zwischenschaltung zweier niederländischer Gesellschaften rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO ist. Die Anrechnung ausländischer Steuern setzt voraus, dass auch ausländische Einkünfte vorliegen.

Normenkette:

AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung niederländischer Dividendensteuer i.H.v. 200.T DM/100 T€ auf die vom Kläger für das Streitjahr 1999 zu zahlende Einkommensteuer.

Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer und Gesellschafter der I GmbH (I) tätig und erzielte für seine Geschäftsführertätigkeit einen Bruttolohn von etwa 1,2 Mio. DM jährlich, daneben gab er unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von x Mio. DM in 1999 an, hinzu kamen insgesamt erhebliche Verluste aus der Vermietung von fünf Objekten in 2 deutschen Städten. Er wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

In einem, ihm 2008 bekanntgegebenen, in strafrechtlicher Hinsicht nach erheblichen Steuernachzahlungen und einer zusätzlichen Geldbuße von x € nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahren, stellten die Steuerfahndungsbehörden in A und B fest, dass der Kläger mit einer Beteiligungskonstruktion Kapitaleinkünfte verschleiert und der Besteuerung entzogen hatte.