FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2000
II 554/99
Normen:
EStG § 34c;

Zur Anrechnung von ausländischer Quellensteuer

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen II 554/99

DRsp Nr. 2001/1688

Zur Anrechnung von ausländischer Quellensteuer

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer scheidet aus, wenn die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht höher sind als die zur Verfügtung stehenden Sparerfreibeträge.

Normenkette:

EStG § 34c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ausländische Quellensteuern auf im Ausland erzielte Kapitalerträge auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind, obwohl bei deren Festsetzung wegen des Sparerfreibetrags die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur mit 0 DM berücksichtigt wurden.

Der ... Kläger, von Beruf Chemiker, und die ... Klägerin, von Beruf Angestellte, sind seit 1989 miteinander verheiratet und beantragten auch für das Streitjahr 1996 die Zusammenveranlagung.

Die Kläger erzielten im Streitjahr auch Erträge aus Kapitalvermögen, und zwar im In- und Ausland; bei letzteren wurden ausländische Quellensteuern einbehalten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 1996 nebst Anlagen und Nachträgen sowie insbesondere auf die Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 15. 4. 2000 Bezug genommen.