FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2013
3 K 1185/12
Normen:
EStG §§ 15b, 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 1834
DStRE 2013, 1146

Zur Anwendbarkeit von § 15b EStG auf Verluste aus Beteiligungen an einer ausländischen Personengesellschaft, die mit Edelmetallen handelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 1185/12

DRsp Nr. 2013/6573

Zur Anwendbarkeit von § 15b EStG auf Verluste aus Beteiligungen an einer ausländischen Personengesellschaft, die mit Edelmetallen handelt

Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG ist ausgeschlossen, wenn die Gründung der ausländischen Personengesellschaft auf einer individuellen Gestaltung beruht. Allein die Tatsache, dass das zugrunde liegende Grundmodell in Zeitschriften mit Verweis auf die Steuerersparnis in Form der Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts beworben wurde, genügt für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht.

Normenkette:

EStG §§ 15b, 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft im Rahmen eines Steuerstundungsmodells angefallen sind und daher § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) der Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts entgegensteht.