FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2012
6 K 2297/09 Z
Normen:
§ 2 Absatz 6, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d), Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG);

Zur Auslegung des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG (Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind).

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 2297/09 Z

DRsp Nr. 2012/19476

Zur Auslegung des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG (Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind).

§ 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Begriff „gleichzeitig“ im Sinne von „zugleich“ bzw. „auch“ zu verstehen ist. Die Formulierung beinhaltet weder eine Wertigkeit oder Rangfolge zwischen den beiden Verwendungszwecken, noch erfordert sie, dass das eingesetzte Energieerzeugnis in seiner Ausgangsform in das Endprodukt eingeht.

Normenkette:

§ 2 Absatz 6, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d), Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG);

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG in der für den Streitfall gültigen Fassung). Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, ist die Herstellung von Phosphaten.