FG Hessen - Urteil vom 31.01.2013
4 K 985/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 Satz 5;

Zur Auslegung des Betriebsbegriffs des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG (a.F.)

FG Hessen, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 985/11

DRsp Nr. 2013/5315

Zur Auslegung des Betriebsbegriffs des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG (a.F.)

Die Annahme mehrerer selbstständiger Betriebe im Sinne von § 7g Abs. 3 S. 5 EStG im Rahmen einer selbstständigen Beratungstätigkeit erfordert neben der organisatorischen Selbstständigkeit zumindest noch eine klare und nach außen wahrnehmbare inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Beratungstätigkeiten sowie jeweils eine kraft ihrer qualifizierten Ausbildung befähigten natürlichen Person an jedem Standort. Die überörtliche Präsenz und Beaufsichtigung der einzelnen Betriebstandorte durch den Steuerpflichtigen führt zu einer fehlenden für Zwecke des 7g Abs. 3 S. 5 EStG zusätzlich zu fordernden organisatorischen Selbstständigkeit der einzelnen Praxisstandorte. Der Höchstbetrag im Rahmen des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG wird nicht für jeden Teilbetriebe eines Gesamtbetriebs des Steuerpflichtigen gewährt. Verfügen einzelne Bürostandorte eines selbstständig Tätigen über einen eigenen Mandantenstamm, eigene Kontoverbindungen, eigene Mietverträge, eigene Angestellte, eigene Versorgungsverträge und eigene weitere standortbedingte Leistungsbeziehungen mit Dritten, deutet dies noch nicht auf das Vorliegen eines eigenständigen Betriebes im Sinne des § 7g Abs. 3 S. 5 EStG hin.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.